Satzung

Satzung

Satzung des Schwimmclub Wörth am Rhein e.V.


Fassung vom 19.05.1971
mit den Änderungen vom 03.03.2023


§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der am 19. Mai 1971 gegründete Verein führt den Namen Schwimmclub Wörth am
Rhein e. V. (SCW).


2. Er hat seinen Sitz in Wörth am Rhein und ist unter der Nr. VR II/71 in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Kandel eingetragen - geführt beim Amtsgericht Landau -.


3. Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen Schwimmverband e. V. und eventuell
weiteren abteilungsspezifischen Verbandsmitgliedschaften


4. Bei einer aktiven Triathlon Abteilung dürfen die Mitglieder unter dem Namen
„Schwimmclub Wörth – Tricon“ bei Wettbewerben antreten.


5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Schwimmsports und des Triathlon. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch: die Vornahme von sportlichen Übungen, Teilnahme an Wettkämpfen,
Unterhaltung von Sportanlagen zur Förderung sportlicher Leistungen, Schulungen von
Schwimmtechniken sowie Tauchen.


2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden


§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.


2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des
Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.


3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt b) durch Ausschluss c) durch Ableben eines Mitgliedes d) Durch Zahlungsverzug


Zu a: Der Austritt ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende möglich. Die
Austrittserklärung hat in Textform zu erfolgen und ist an den Vorstand zu richten. Zur
Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Kündigungserklärung
erforderlich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende
Beitragspflichten, bleiben unberührt.


Zu b: Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann ein Mitglied durch Mehrheitsentscheidung des
Vorstandes ausgeschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten vereinsschädigendes
Verhalten, Beitragsrückstände sowie grobe Verstöße gegen sportliche Regeln oder gegen die
Satzung des SCW. Die Gründe für den Ausschluss sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Auf Wunsch gewährt ihm der Vorstand Gelegenheit zur mündlichen Rechtfertigung. Dem
Mitglied ist vor Beschlussfassung über den Ausschluss die Möglichkeit einzuräumen, sich
binnen 14 Tagen zu den Vorwürfen zu äußern. Dem Mitglied wird das Recht eingeräumt
gegen den Beschluss über den Ausschluss Berufung zur Hauptversammlung einzulegen. Die
Einlegung der Berufung ist binnen 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlusses möglich. Bei
Überschreitung dieser Frist ist der Beschluss bestandskräftig.


Zu d: Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, befinden sich ohne
weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Für die Dauer des Beitragsrückstandes ruht die
Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Beitrags trotz
Mahnung und nach Ablauf der Mahnfrist von 14 Tagen nach der 2.Mahnung.
Legt es gegen den Ausschluss Berufung ein, so wird dieser erst gültig, wenn ihn die
nächstfolgende Hauptversammlung bestätigt. Bis dahin ruhen alle Rechte und Pflichten des
Mitgliedes.


4. Scheidet ein Mitglied aus, so hat es keinerlei Anspruch auf das vorhandene
Vereinsvermögen oder die Rückzahlung von Beiträgen. Die Gründe für das Ausscheiden sind
insoweit bedeutungslos.


5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Hauptversammlung Personen, die sich um
den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.


§ 4 Entfällt


§ 5 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliedsbeiträge unterliegen der Bringschuld.


2. Sie werden jährlich im Voraus (Anfang Februar) per Lastschrift eingezogen. Hierzu erteilen
die Mitglieder dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat. Weiterhin sorgen sie für ausreichend
Deckung auf ihrem angegebenen Konto. Durch Rücklastschriften entstehende Kosten werden
dem Mitglied in Rechnung gestellt.


3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand andere Zahlverfahren vereinbaren. Es ist dem
Vorstand freigestellt, Zahlungserinnerungen an die Mitglieder zu versenden.


4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge und – bei Beitritt – Aufnahmegebühren
zu leisten. Über die Höhe entscheidet die Hauptversammlung.


5. Beschlussfassungen über Beitragsänderungen werden erst zu Beginn des nächstfolgenden
Geschäftsjahres wirksam.


6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind,
1.1 die Hauptversammlung
1.2 der Vorstand


§ 7 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist vom Vorstand nach Schluss eines Geschäftsjahres bis möglichst
bis zum 31.3. des folgenden Geschäftsjahres einzuberufen. Im Bedarfsfall kann die
Hauptversammlung dann auch digital stattfinden.


2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Das Einladungsschreiben gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die
Einladung per E-Mail erfolgt.


3. Die Hauptversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und
der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von
Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f) sowie der
Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein als Berufungsinstanz, g) die Auflösung des
Vereins.


4. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er kann sich von einem anderen
Vorstandsmitglied vertreten lassen.


5. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll die wesentlichen Teile
des Versammlungsablaufs, Wahlergebnisse und Beschlussfassungen festhalten.


6. Die Niederschrift wird unterzeichnet vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer.


7. Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand jederzeit zu einer außerordentlichen
Hauptversammlung einladen.


8. Wenn 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Beweggründe
schriftlich beantragen, hat der Vorstand innerhalb 4 Wochen nach Eingang des Antrages eine
außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.


9. Für die außerordentliche Hauptversammlung gelten Ziffer 2 (unter Nennung der
Tagesordnungspunkte), Ziffer 4, Ziffer 5, Ziffer 6 und Ziffer 10 entsprechend.


10. Stimmberechtigt sind auf einer Hauptversammlung alle Mitglieder, die das sechzehnte
Lebensjahr vollendet haben. Bei Mitgliedern, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, kann das Stimmrecht stellvertretend durch einen (die)
Erziehungsberechtigten wahrgenommen werden, sofern dieser nicht selbst Mitglied ist.


11. Es können nur Mitglieder in den Vorstand gewählt werden, die das achtzehnte Lebensjahr
vollendet haben.


12. Auf der Hauptversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die innerhalb des Vereins
kein anderes Amt bekleiden dürfen. Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt und können
bei der nächsten Wahl nicht wiedergewählt werden.


13. Bei Wahlen ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl erreicht. Ergibt sich
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.


14. Bei Beschlussfassung entscheidet, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.
Ergibt sich Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt. Unabhängig der Anzahl der
anwesenden Mitglieder ist die Beschlussfähigkeit gegeben.


§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem Geschäftsführer
3. dem Schatzmeister
4. dem sportlichen Leiter
5. dem Jugendleiter
6. Bis zu 8 weiteren Vorstandsmitgliedern, je nach Notwendigkeit durch Verbände oder
des Vereins


2. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für die Dauer
des Zeitraumes von 2 Jahren gewählt. Abwahl auf einer davor liegenden außerordentlichen
Hauptversammlung und Wiederwahl ohne Häufigkeitsbeschränkung sind zulässig. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied bis zur nächsten Hauptversammlung benennen.


3. Durch die Hauptversammlung wird eines der anderen Vorstandsmitglieder zum
Stellvertreter des 1. Vorsitzenden gewählt (2.Vorsitzender).


4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an
der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des
stellvertretenden Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden. Von den
Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.


5. Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 1 BGB ist der Vorsitzende.


6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der
Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann
sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.


7. Jedes Vorstandsmitglied arbeitet innerhalb des ihm unterstellten Ressorts nach Maßgabe
der Satzung, sowie von Vorstands- oder Versammlungsbeschlüssen weitgehend selbständig
und verantwortlich. Es kann geeignete Mitglieder zu jeglicher Form von Mitarbeit
hinzuziehen und insoweit auch Verantwortung und Zuständigkeit auf diese übertragen.
Hiervon sind der Vorsitzende unverzüglich und die übrigen Vorstandsmitglieder vor der
nächstfolgenden Vorstandssitzung zu unterrichten. Sie können durch Mehrheitsbeschluss
verlangen, dass die Hinzuziehung bestimmter Mitglieder für die Ressortarbeit unterbleibt.


8. Beisitzer können für konkrete Aufgaben gewählt werden, aber auch mit wechselnden
Aufgaben betraut werden. Sie können vom Vorstand auch während der Amtsperiode ernannt
werden und müssen dann erst durch die nächste Hauptversammlung bestätigt werden.


9. Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines
Nachfolgers im Amt.


10. Die Mitglieder des Vorstands und sonstige Funktionsträger üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung
über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte
und die Vertragsbeendigung.


§ 9 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen sind von der Hauptversammlung oder der außerordentlichen
Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.


2. Anträge sind beim Vorstand mindestens sieben Tage vor der Hauptversammlung
einzureichen. Anträge auf Satzungsänderung sind beim Vorstand spätestens am 31. Dezember
für das Folgejahr einzureichen.


§ 10 Auflösung des Vereins
1. Sinkt die Mitgliederzahl unter 12 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu
erfüllen, so kann die Auflösung des Vereins in einer Hauptversammlung oder
außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Wörth am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.